Kaum ist man in Deutschland geboren, schon gar nicht mündig, wird, wenn es die Eltern so bestimmen aus einem Säugling ein potenzieller Kirchensteuerzahler. Die Kirche freut es und der Säumige bekommt es mit der weltlichen Gerichtsbarkeit zu tun, wenn seine Kirchensteuer prozentual vom Lohn oder Gehalt abgezogen, ausbleibt. In den letzten Monaten erlebt die katholische Kirche einen Boom der Kirchenaustritte, was noch lange nicht heißt; dass wer die Kirche nicht mehr unterstützen will, noch lange nicht vom Glauben abfällt, sondern er ganz bewusst, Trennung zwischen Staat und Amtskirche deutlich macht. Reich wurde die Kirche in Deutschland durch diese Zwangsabgabe, im letzten Jahr überwiesen die Finanzämter mehr als fünf Milliarden Euro. (In früheren Jahrzehnten bis zu zehn Milliarden!) Dagegen geht nun ein rebellischer Kirchenrechtler Hatmut Zapp, vor den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Er wollte nicht mehr zur „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ gehören, was für ihn nicht gleichbedeutend ist, kein gläubiger Katholik zu sein. Jetzt heißt es für ihn zu kämpfen, denn; aus der Kirche austreten und doch katholisch oder evangelisch bleiben – das geht nach Auffassung der Kirchen in Deutschland nicht. Einfach so die Kirchensteuer die seit 1911 besteht zu kippen, würde unabsehbare Folgen der großen Kirchen nach sich ziehen und hier stimmen ihnen die Gerichte zu. Glauben hin oder her, fünf Milliarden sind kein Pappenstiel. Dieses System der Zwangseintreibung von Kirchensteuer gibt es nur in Deutschland. Eingeführt wurde sie unter dem Aspekt, dass mit diesem Geld, Kulturgüter, Kirchenbauten instandgehalten werden. Heute bezahlen diese Instandhaltungen, Reparaturen, Restaurierungen doch der gemeine Steuerzahler, mildtätiger Spender, ob Kirchenmitglied oder nicht. Früher bezahlten kirchenangehörige Ablassgelder für ihre Sünden und unterstützten die Hierarchie der Kirche, sorgten so gleichzeitig für ihr eigenes Ansehen innerhalb ihrer Gemeinde. Auch davon wurde die Kirche reich.
In erster Instanz erhielt Herr Zapp vor dem Freiburger Verwaltungsgericht Recht, dass er sehr wohl aus der Körperschaft austreten und gleichzeitig Mitglied der Glaubensgemeinschaft bleiben kann. Danach klagte das Erzbistum und bekam in zweiter Instanz Recht. Nun geht es ab nach Rom.